Seit einem Erlass der Finanzbehörden der Länder im November 2012 gelten steuerliche Vorteile, die vorher nur Dienstwagen vorbehalten waren, auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs. Zusätzlich profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit 2020 von der Viertelung des geldwerten Vorteils (0,25%-Regelung).
Beim Dienstrad/-E-Bike ist der Arbeitgeber der Leasingnehmer und überlässt das Dienstrad an seine Arbeitnehmer. Im Rahmen der Barlohnumwandlung erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Überlassung des Dienstrades einen Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts nicht in bar, sondern als Sachbezug. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Teil des monatlichen Gehalts in Höhe der Leasingrate einbehält. Dadurch ist die Teilnahme am Dienstrad-Konzept für den Arbeitgeber kostenneutral und mit wenig Aufwand möglich.
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